4. Vertragsverhältnis
4.1 Entsprechend dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bleibt Westmünsterland Personal in jeder Hinsicht Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskraft.
4.2 Während der Dauer der Überlassung unterstehen die überlassenen Arbeitskräfte den Weisungen des Kunden. Dieser übernimmt auch die sich aus § 518 BGB ergebenen Pflichten und macht die ihm überlassenen Arbeitskräfte mit den unter seiner Regie durchzuführenden Arbeit im einzelnen vertraut. Er achtet auf die Einhaltung der Arbeitszeiten gem. ArbZG; bei etwa erforderlichen Arbeitszeitverlängerungen ist Westmünsterland Personal rechtzeitig vorher vom Kunden anzusprechen.

5. Reklamation und Haftung
5.1 Etwaige Reklamationen sind Westmünsterland Personal unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5.2 Bei der Überlassung von Arbeitskräften entsprechend den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sind gegen die Westmünsterland Personal gerichtete Schadensersatzansprüche jeglicher Art ausgeschlossen, soweit die Westmünsterland Personal nicht bei der Auswahl der den Kunden zur Verfügung gestellten Arbeitskräften nachweisbar grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.

Der Höhe nach ist eine solche Haftung in jedem Fall pro Schadensereignis auf 3 Mio. Euro bei Personen und Sachschäden und 100.000 Euro für Vermögensschäden begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung ausgeschlossen, Für Folgeschäden ist eine Haftung gänzlich ausgeschlossen.
5.3 Augrund der Weisungs- uns Kontrollfunktion des Kunden für die überlassenen Arbeitskräfte haftet Westmünsterland Personal nicht für Schäden, die die überlassene Arbeitskraft in Ausübung Ihrer Tätigkeit verursachen sollte.
5.4 Westmünsterland Personal haftet ferner nicht für Schäden, die an Gegenständen verursacht werden, an denen und mit denen die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten, ebenso wenig für vorsätzliches Handeln dieser Arbeitskräfte. Eine vertragliche Beziehung zwischen unseren Mitarbeitern und den Kunden wird dadurch nicht begründet.
5.5 Ferner stellt uns der Kunde auch von Schadensersatzansprüchen Dritte im Hinblick auf die eingesetzte Arbeitskraft frei. Der Anspruch auf Haftung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.
5.6 Für den Verlust von Werkzeugen, Maschinen o.ä., die überlassenen Arbeitskräften zur Ausübung Ihrer Tätigkeit von Kundenseite gestellt werden, übernimmt die Westmünsterland Personal keine Haftung.